Kinder haben einen Anspruch auf Umgang mit ihren leiblichen Eltern. Auch Eltern haben Anspruch auf Kontakt zu ihrem Kind.
In Familienkonstellationen, in denen sich Eltern nicht über die Ausübung ihrer Personensorge einig werden können oder in Fällen, in denen Kinder vor negativen Einflüssen und Verhaltensweisen eines Elternteils geschützt werden müssen, wird durch das Familiengericht oder durch das Jugendamt ein Begleiteter Umgang an neutralen Orten und in Begleitung durch sozialpädagogische Fachkräfte angeordnet.
Grundlage ist § 18 SGB VIII. Es handelt sich um eine Leistung, die das zuständige Jugendamt finanziert. Der Begleitete Umgang findet auf Grundlage schriftlicher Vereinbarungen mit den Eltern bzgl. Art und Weise sowie Umfang statt.
Fachkräfte von casablanca gGmbH bieten Begleiteten Umgang an verschiedenen Standorten und in diversen Räumlichkeiten an.